Spendenaufruf

Helfen Sie bitte mit - unterstützen Sie unsere Arbeit!

Wir bewerten die Tests der über 100 Testveranstalter in Deutschland, die mehr und meistens weniger seriös sind. Wir sagen, auf welche Tests und Testsiegel man sich verlassen kann - und welche reine Geldmacherei sind.

Das alles machen wir ehrenamtlich in unserem Verein Testwatch - Die VerbraucherNützer, der als gemeinützige Organisation anerkannt wurde.

Mit einer Spende oder einer Mitgliedschaft in unserem Verein unterstützen Sie unsere Arbeit! Und das Beste: Spenden und Mitgliedsbeiträge sind gemäß § 10 b Abs. 1 Einkommensteuergesetz steuerlich abzugsfähig

 

Sie können hier sofort per PayPal oder Kreditkarte spenden:

 

Spenden Sie per Überweisung!

Ohne amtliche Quittung: Spenden bis zu 200 Euro können ohne amtliche Spendenquittung (Zuwendungsbestätigung) mit Ihrem Einzahlungsbeleg der Überweisung oder Ihrer Buchungsbestätigung (Kontoauszug) beim Finanzamt eingereicht werden.

Für den vereinfachten Spendennachweis bis zu 200 Euro (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst.  b  EStDV) an eine gemeinnützige Körperschaft ist auch bei Nachweis durch PC-Ausdruck zusätzlich ein vom Zahlungsempfänger (Testwatch - Die VerbraucherNützer e.V.) hergestellter Beleg mit den erforderlichen Aufdrucken:

* steuerbegünstigter Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird,
* Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer, Spende oder Mitgliedsbeitrag

vorzulegen.

Hier können Sie den Beleg downloaden

Bitte bewahren Sie diesen Beleg auf - falls Ihr Finanzamt diesen anfordern sollte.

 

Bitte überweisen Sie Ihre Spende auf unser Konto: Testwatch - Die VerbraucherNützer e.V.

Als Verwendungszweck können Sie, als Vorschlag, eine allgemeine Spende an den Verein ("Spende") oder einen bestimmten Verwendungszweck (laut Satzung des Vereins) angeben.


Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, das Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendenden entgeht (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG). Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt.