Für viele Matratzen wirbt der Otto-Versand auf seiner Internetseite irreführend mit dem Label der Stiftung Warentest und von anderen Testveranstaltern. Außerdem haben wir viele unseriöse Siegel auf vilen weiteren Produkten gefunden. Daher finden wir Otto gar nicht gut.
Einleitung
Mehr als 1.800 Matratzen kann man auf otto.de bestellen. Für über Hundert wirbt der Versandhändler dort irreführend mit Siegeln, zum Beispiel von der Stiftung Warentest.
Die Komfortschaummatratze Matratze myNap von Schlaraffia wird in zehn verschiedenen Größen von 80 x 190 cm bis 140 x 200 cm mit dem Label der Stiftung Warentest beworben. Dabei darf drei Urteilen des Bundesgerichtshofs zufolge nur das testidentische Produkt gelabelt werden. Also nur die myNap in der Größe 90 x 200, nicht aber alle anderen Größen wie 80 x 190 oder 140 x 200. Eine weitere Schlaraffia-Matratze, die Geltex Quantum Pure 200 (Bild unten), wird sogar in 64 Versionen mit dem Label der Stiftung beworben. 63 davon sind nicht testidentisch.
Der Test der Boxspringmatratze Dynamic TFK von Hn8 Schlafsysteme stammt aus dem März 2019. Weil er älter als drei Jahre ist, darf das Label der Stiftung Warentest nicht mehr verwendet werden. Daher hat sich Otto kurzerhand ein eigenes Label mit dem Testergebnis der Stiftung Warentest gebastelt. Beworben werden 27 Versionen der Matratze.
Für noch viel mehr Matratzen verwendet Otto Label der Zeitschrift Haus & Garten Test. Die Komfortschaummatratze Duo Sensation von BeSports beispielsweise wird in elf verschiedenen Versionen beworben. Die Zeitschrift Testjournal erscheint ebenfalls im Leipziger Auerbach Verlag. Alle 13 Versionen der Physio Top von Beco bewirbt Otto mit dem Label. Unsere Einschätzung zu den beiden Publikationen finden Sie hier: Testjournal
Die Komfortschaummatratze Double Deluxe Matratze 20 gibt es in 42 Versionen. Sie alle werden mit dem Label des TÜV Süd beworben. Unsere Einschätzung zum TÜV SÜD finden Sie hier: TÜV
Bei der von der Hamburger Firma Hanse Control mit „gut (1,6)“ bewerteten Taschenfederkernmatratze Active Flex von BeSports findet sich zwar der Hinweis, welche Version getestet wurde. Beworben werden mit dem Label aber alle 27 Ausführungen.
Mit Tests von Matratzen lässt sich viel Geld verdienen. Daher wollen viele ein Stück vom Kuchen. Wie die kleine Firma Ergo Support im schleswig-holsteinischen Nettelsee. Einen Hinweis darauf, welche Version der Komfortschaummatratze Lasse von Älgdröm sie mit „gut“ bewertet hat, haben wir nicht gefunden. Von Otto mit dem Label beworben werden zwölf verschiedene Ausführungen.
Getestet wurde vom Hohenstein Institute die Taschenfederkernmatratze Ortho Superia Strong von Beco in der Größe 90 x 200, Härtegrad 2. Doch gelabelt werden fünf verschiedene Größen von 80 x 200 bis 140 x 200 in jeweils zwei verschiedenen Härtegraden. Beim Hohenstein Institute, dem TÜV Süd, Hanse Control und Ergo Support müssen die Hersteller Tests selbst in Auftrag geben und bezahlen. Im Preis dafür ist die Nutzung des Labels meist inbegriffen. Dagegen testen die Stiftung Warentest, Haus & Garten Test und das Testjournal auf eigene Kosten. Dafür müssen die Getesteten für die Nutzung der Label bezahlen.
Das Label Kunden haben bewertet für die Komfortschaummatratze BeSports Duo Dynamic 2300 hat sich der Hersteller vermutlich selbst verliehen. 102 Kunden sollen dafür zwischen April und Juni 2018 befragt worden sein. Wir haben Besports unter anderem um Auskunft gebeten, wer die Befragung durchgeführt hat. Aber wir haben keine Antwort bekommen. Wie dem auch sei: Beworben wird mit Kunden haben bewertet nicht nur die bewertete Ausführung, sondern 14 verschiedene. Der Hersteller selbst bewirbt auf seiner Internetseite im Übrigen noch zwei weitere Varianten mit dem Label. Das gleiche Label mit dem Titel „Unsere Kunden haben bewertet“ haben wir für einen Lattenrost von Beco gefunden. Bewertet wurde aufgrund einer Befragung von 107 Kunden von Oktober bis Dezember 2020 die Größe 90 x 200. Von Beco gelabelt werden auch die anderen Ausführungen. Unser Fazit: Es handelt allein deswegen um Irreführung der Verbraucher, weil entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht von den Kunden bewertete Varianten beworben werden.
Unsere Einschätzung
Unsere Einschätzung: Die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) hat der Autor dieses Berichts als Chefredakteur von Öko Test erstritten. Im ersten Verfahren (Az.: I ZR 173/16) ging es um die Frage, ob ein Beißring und eine Trinkflasche in der Farbe Grün bzw. Baby Blue mit dem Öko-Test Label beworben werden dürfen, obwohl eine andere Farbe getestet worden war. Im zweiten (Az.: I ZR 174/16) bot eine Internetseite unter Verwendung des Öko-Test Labels einen Lattenrost in verschiedenen Größen und Ausführungsformen sowie einen in Schwarz, Weiß und Rot gehaltenen Fahrradhelm an. Öko-Test hatte den Lattenrost aber nur in einer bestimmten Größe getestet, der Fahrradhelm hatte eine andere Farbgestaltung als die beworbenen Produkte. Im dritten Verfahren (Az.: I ZR 117/17) ging es um in der beworbenen Größe nicht getestete Kopfkissen und Lattenroste.
In allen drei Verfahren hat der BGH entschieden, dass nur testidentischen Produkte (gleiche Farbe, gleiche Größe) mit dem Öko-Test Label beworben werden dürfen. Denn, so hatte Öko-Test argumentiert, die Farben können Einfluss auf die Schadstoffbelastung haben, Lattenroste und Matratzen können in unterschiedlichen Größen unterschiedliche ergonomische Eigenschaften aufweisen. Wenn also der Liegekomfort auf einem 90 x 200 cm großen Produkt mit „gut“ bewertet wurde, kann er auf einem 200 x 220 cm großen durchaus „befriedigend“ oder noch schlechter sein. Das Labeling nicht testidentischer Produkte könne daher Verbrauchertäuschung sein.
In den beiden ersten Verfahren hatte Öko-Test gegen den Otto-Versand beziehungsweise gegen den zur Otto Gruppe gehörenden Versender Baur geklagt. Auf dessen Internetseite finden sich ebenfalls viele der irreführenden Matratzen-Label. Ebenso wie auf der Seite quelle.de. Der Versender gehört auch zu Otto. Im dritten Verfahren ging es gegen Matratzen Concord.
Offenbar um sich gegen den Vorwurf der Verbrauchertäuschung zu wehren, geben Otto, Baur und Quelle meist jetzt die Größe und den Härtegrad der tatsächlich getesteten Matratzen an. Doch das reicht unserer Meinung nach nicht, die Urteile des BGH scheinen uns eindeutig. Wir wollten daher wissen, wie die Testveranstalter das sehen und haben die Stiftung Warentest, Haus & Garten Test, das Testjournal, den TÜV Süd, Hanse Control, das Hohenstein Institute und Ergo Support am 6.8. um eine zeitnahe Stellungnahme gebeten. Die Reaktionen finden Sie im gleichnamigen Reiter.
Die Stiftung Warentest hat uns geantwortet, sie wolle die Sache prüfen. Ergosupport will sich bis Ende August 2023 äußern. Das Hohenstein Institute schrieb uns: „Auch unsere Lizenzbedingungen erlauben die Werbung mit unseren Labeln nur für testidentische Produkte. Im beanstandeten Fall wird aus meiner Sicht in ausreichend deutlicher Weise darauf hingewiesen, dass nur eine bestimmte Größe der Matratzen geprüft wurde.“ Das überzeugt uns nicht. Denn User dürften nicht wissen, dass unterschiedliche Größen und Härtegrade Einfluss auf das Testergebnis Ergonomie (den Liegekomfort) haben können. Daher erweckt das Labeling der nicht getesteten Ausführungen schlicht und einfach den Eindruck, es sei zwar eine andere Version getestet worden. Die gelabelte sei aber genauso gut. Damit macht Otto genau das, was der BGH dem Versender 2019 verboten hat. Eine andere Einschätzung würde sich vielleicht durch einen Hinweis ergeben wie: Die Testergebnisse dieser nicht getesteten Version können schlechter sein als die der getesteten. Aber dann könnte Otto auf das verbrauchertäuschende Labeling auch ganz verzichten.
Fazit: Otto, Baur und Quelle finden wir gar nicht gut. Und auch Haus & Garten Test, das Testjournal, den TÜV Süd, und Hanse Control nicht, die uns nicht auf unsere Fragen geantwortet haben.
Nicht nur Matratzen
Deutsches Institut für Servicequalität (DISQ): Unsere Einschätzung des DISQ finden Sie hier: Kundenbefragung Bank des Jahres. Unser Fazit: Man kann solche Studien machen, und damit leichtes Geld verdienen. Man kann die Ergebnisse nutzen, weil Verbraucher den Labeln meist blind vertrauen. Doch genau das sollten die nicht tun.
ecom-testsieger.de kann es angeblich noch schneller als warentest-online.de (sieben Tage) oder der-produkttest.de (96 Stunden) und schreibt: „Wir prüfen dein Produkt innerhalb von 48 Stunden und du erhältst ein Feedback von einem unserer Produktexperten.“ Damit ist klar, Auszeichnungen und Bewertungen sind nichts als Fake. Die Seite ist noch recht neu. Die ersten Label stammen aus dem Mai 2023. Trotzdem wird bereits für viele Produkte damit nicht nur auf Amazon, sondern auch zum Beispiel bei otto.de geworben.
hausgeraete-test.de: Unsere Einschätzung der Seite finden Sie hier: Praxistests. Unser Fazit: Praxistests sind meistens nichts als subjektive Meinungsäußerungen. Und es liegt in ihrem Wesen, dass sie falsch sein können.
institut-produktbewertung.de: Unsere Einschätzung dieser Seite lesen sie hier: Internationales Institut für Produktbewertung. Unser Fazit: Das Internationale Institut für Produktbewertung (iip) täuscht Verbraucher wie so viele andere Anbieter von Produktvergleichen.
prüfengel.de: Unsere Einschätzung der Seite finden Sie hier: prüfengel.de. Unser Fazit: Pendelnd zwischen Irreführung und Dilettantismus ist unserer Meinung nach der einzige Zweck der Seite, möglichst viele Label zu produzieren und an die Hersteller zu verkaufen.
qualitätssieger.de: Unsere Einschätzung dieser Seite finden Sie hier: Qualitätssieger. Unser Fazit: Es ist schon erstaunlich, mit welcher Fantasie sich Verbrauchertäuscher Namen für Internetseiten ausdenken, auf denen sie die User irreführen und dafür von Herstellern (viel) Geld kassieren.
testheld-institut.de: „Bei Testheld verwenden wir“, so die Seite „verschiedene Bewertungskategorien, um eine ganzheitliche Bewertung zu ermöglichen: Produktqualität & -beschaffenheit (Belastbarkeit, Reißfestigkeit, Geruch, Farbqualität), Produktverpackung und Zertifizierungen (Druckqualität, Haltbarkeit, leichtes Öffnen), Werbeversprechen (Inwieweit werden die Versprechen eingehalten?), Auswertung von Kundenmeinungen (Überprüfung der Authentizität von Kundenbewertungen), Preis-Leistungs-Verhältnis (Handelt es sich um ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis?), Sicherheit (Überprüfung der Sicherheit bei der Verwendung von Produkten), Handhabung/Bedienung (Überprüfung der Praxistauglichkeit des Produkts), Kundenservice (Kommunikationskanäle und Zugänglichkeit)“. Einen Hinweis auf die verwendeten Testmethoden, mit denen zum Beispiel die Sicherheit und die Praxistauglichkeit geprüft werden, haben wir nicht gefunden. Das heißt: Nachvollziehbar getestet wurde hier nichts.
topratgeber24.de: Unsere Einschätzung dieser Seite lesen sie hier: topratgeber24.de. Unser Fazit: topratgeber24.de ist nicht einmal bei der Irreführung der Verbraucher top. Das machen andere, ebenso unseriöse Seiten, geschickter.
verbraucherwelt.de: Unsere Einschätzung dieser Seite finden sie hier: Vergleich Feuchtigkeitscremes. Unser Fazit: Die beliebtesten Berichte auf verbraucherwelten.de stammen aus 2016, aktuelle Themen aus März 2017. Beiträge aus 2018 haben wir nicht gefunden. Es wäre kein Verlust, wenn die Seite nicht mehr gepflegt und irgendwann eingestellt würde. Tatsächlich ist die Seite inzwischen nicht mehr erreichbar.
vergleich.org ist der Marktführer unter den unseriösen Vergleichsportalen. Der Betreiber, die VGL Publishing AG, verantwortet auch die ebenfalls unseriösen Seiten heimwerker.de, kita.de, waesche-waschen.de. Einem Bericht der Seite omr.com soll die VGL-Gruppe 2021, zu der auch ein Agenturgeschäft gehört, im Jahr 2020 „50 Millionen Euro Umsatz und 9,8 Millionen Euro Gewinn erwirtschaftet haben“. 2022 wurde sie dann für sage und schreibe 95 Millionen Euro von einer britischen Firma übernommen. So lukrativ ist das Geschäft mit der Verbrauchertäuschung. Mehr zu vergleich.org lesen Sie hier: Test Orangenpressen. Das Label für das Schwarzkümmelöl ist darüber hinaus uralt ist. Es stammt aus dem Jahr 2019. Doch wegen juristischer Probleme kürt vergleich.org keine „Testsieger“ mehr, sondern nur noch „Vergleichssieger“.Mehr zum Unterschied lesen Sie hier: Test oder Vergleich.
warentestonline.de: Unsere Einschätzung dieser Seite lesen sie hier: Warentest. Unser Fazit: Immer wieder versuchen unseriöse Internetseiten, durch den Namensbestandteil „warentest“ vom guten Ruf der Stiftung Warentest zu profitieren und damit Geschäfte zu machen. warentest-online.de verspricht: "Heute Buchen und dein Gütesiegel in nur 7 Tagen erhalten!" Da ist sofort klar: Das kann nur Fake sein.
warentest.org: Die Seite gibt es seit Anfang 2017 nicht mehr. Sie war vom Verbraucherzentrale Bundesverband wegen der Verwechslungsgefahr mit der Stiftung Warentest abgemahnt worden und nennt sich heute warenvergleich.de. Sie gehört wie auch vergleich.org zu einem verbrauchertäuschenden Netzwerk. Mehr dazu lesen Sie hier: Das Netzwerk.
Reaktionen
Reaktionen
Die Stiftung Warentest verwies uns an die RAL gGmbH. Sie ist von ihr beauftragt, die Labelnutzung zu überwachen. Die RAL haben wir am 16.8.2023 informiert. Sie bestätigte am 22. August, „dass wir hinsichtlich der von uns festgestellten (Kommentar Testwatch: Die RAL hat gar nichts festgestellt. Sie hat allein bei den Otto-Firmen hunderte von Verstößen nicht bemerkt, die Testwatch festgestellt und ihr mitgeteilt hat) vertragswidrigen Nutzungen der Wort- und Bildmarke der Stiftung Warentest die Anbieter bzw. Webseitenbetreiber wie Otto, Quelle und Baur in den nächsten Tagen entsprechend kontaktieren werden“. Trotzdem tat sich zunächst fast nichts. Erst am 7. September waren zumindest die meisten Verstöße der drei Otto-Firmen entfernt. Aber nicht alle, und auch die der vielen anderen Internetshops nicht. Daher wollten wir von der Stiftung Warentest wissen, wie viel Zeit Unternehmen zur Beseitigung von Verstößen haben.
In ihrem Jahresbericht 2022 schreibt die Stiftung Warentest. „Im Jahr 2022 beanstandete die RAL gGmbH in 480 Fällen die Werbung von Unternehmen“. Um die Dimension besser einschätzen zu können, haben wir die Stiftung Warentest gefragt: „Wenn wie für eine Matratze von Schlaraffia 63 nicht getestete Versionen mit dem Label beworben werden, zählen Sie das als 63 Fälle oder nur als einen Fall?“ Außerdem wollten wir wissen, was beanstanden bedeutet? „Werden die Unternehmen abgemahnt und wenn ja, von wem? Werden die Abmahnungen markenrechtlich oder wettbewerbsrechtlich begründet? Wie hoch sind die typischen Abmahnkosten zum Beispiel für einen Internet Shop, der einen nicht getesteten Gartendünger mit dem Label bewirbt? Wenn die Unternehmen nicht abgemahnt werden, wie wird die missbräuchliche Nutzung anderweitig beanstandet“?
Im Jahresbericht heißt es zudem, dass die RAL rund 30 Webshops überwacht. Wir haben daher gefragt, welche und wie sie festgelegt wurden? Da wir davon ausgehen, dass die Größe der Unternehmen eine Rolle spielt, stellt sich uns nämlich die Frage, warum ein derartig massiver Missbrauch wie durch die Otto-Gruppe unentdeckt bleiben konnte?
Die Stiftung Warentest hat unsere Fragen zwar nicht direkt beantwortet. Aber der Justiziar schreibt uns: „Die Vielzahl der von Ihnen entdeckten Fallgestaltung hat mir gezeigt, dass hier - wie Sie zurecht betonen – Handlungsbedarf für die Stiftung Warentest besteht. Ihre Recherchen waren für mich ein guter Anlass, auch mit dem RAL zusammen, zu überlegen, welche Gestaltungsform (noch) möglich und welche eindeutig unzulässig sind. Ihre Recherchen waren daher für mich für den Einstieg bei der Stiftung Warentest sehr hilfreich.“
Am 12. Oktober schrieb uns Gabriele Braun, die Syndikusrechtsanwältin der RAL gGmbH, uns einen Brief, den wir in kursiver Schrift unten dokumentieren. Wir antworteten Frau Braun: Wir fragen uns immer, warum sich Leute unbedingt lächerlich machen wollen. Wie Sie mit Ihrem aufgeblasenen Brief. Wir werden dieses absurde Theater inklusive unserer Kommentare auf Testwatch veröffentlichen.
Sie schreiben: Auf der Webseite testwatch.de ist ein Presseartikel mit der Überschrift „Otto Versand“, „Otto find ich nicht gut“ veröffentlicht. Laut Impressum ist Betreiber der Webseite der Testwatch – Die VerbraucherNützer e.V., deren erster Vorstand sie sind. In dem genannten Artikel heißt es wörtlich wie folgt: „Die Stiftung Warentest verwies uns an die RAL gGmbH. Sie ist von ihr beauftragt, die Labelnutzung zu überwachen. Die RAL haben wir am 16.8.2023 informiert. Sie bestätigte am 22. August, „dass wir hinsichtlich der festgestellten vertragswidrigen Nutzungen der Wort- und Bildmarke der Stiftung Warentest die Anbieter bzw. Webseitenbetreiber wie Otto, Quelle und Baur in den nächsten Tagen entsprechend kontaktieren werden“. Doch zunächst geschah fast nichts. Erst am 7. September waren zumindest die meisten Verstöße der drei Otto-Firmen entfernt. Aber nicht alle, und auch die der vielen anderen Internetshops nicht.“
Das Zitat „dass wir hinsichtlich der festgestellten vertragswidrigen Nutzungen der Wort- und Bildmarke der Stiftung Warentest die Anbieter bzw. Webseitenbetreiber wie Otto, Quelle und Baur in den nächsten Tagen entsprechend kontaktieren werden“, ist falsch. Tatsächlich heißt es in unserer E-Mail vom 22. August 2023 wörtlich, „dass wir hinsichtlich der von uns festgestellten vertragswidrigen Nutzungen der Wort- und Bildmarke der Stiftung Warentest die Anbieter bzw. Webseitenbetreiber wie Otto, Quelle und Baur in den nächsten Tagen entsprechend kontaktieren werden“.
Kommentar Testwatch: Wir haben das „von uns“ weggelassen, weil dadurch die Berichterstattung falsch gewesen wäre. Denn die RAL hat gar nichts festgestellt. Sie hat allein bei den Otto-Firmen hunderte von Verstößen nicht bemerkt, die Testwatch festgestellt und der RAL mitgeteilt hat.
Aufgrund des unrichtigen Zitates entsteht der falsche Eindruck, dass unser Haus ihnen bereits mit E-Mail vom 22 August bestätigt hätte, dass es sich bei sämtlichen, den von ihnen vorgelegten Fällen um einen Missbrauch der Marke Stiftung Warentest handeln würde und daher sämtliche Fälle abmahnungswürdig sein.
Kommentar Testwatch: Wie Sie auf diese Interpretation kommen, bleibt Ihr Geheimnis. Sie entspringt vermutlich der Schwierigkeit, irgendetwas zu finden, wie sich eine Kleinigkeit weiter aufblasen lässt. Ich nehme an, dass sie auch der Grund dafür ist, dass Sie sich erst mehr als zwei Monate nach dem Erscheinen unseres Berichts an uns gewendet haben.
Dieser falsche Eindruck wird weiter vertieft, in dem es im o.g. Artikel nachfolgend heißt: „Erst am 7. September waren zumindest die meisten Verstöße der drei Otto-Firmen entfernt. Aber nicht alle, und auch die der vielen anderen Internetshops nicht.“ Beim Leser wird damit der Eindruck erweckt, dass es sich bei den an uns übermittelten Werbeanzeigen ausnahmslos um vertragswidrige Nutzungen der Marke der Stiftung Warentest handeln würde, welche von unserem Hause abgemahnt würden. Das ist falsch, tatsächlich haben wir durch unsere E-Mail vom 22. August 2023 zum Ausdruck gebracht, dass wir diejenigen Fälle verfolgen werden, bei welchen unser Haus einen vertraglichen Verstoß feststellt. Gerade der Satzbestandteil von uns, welcher klarstellt, dass lediglich diejenige Werbung verfolgt wird, die nach Überprüfung durch unser Haus einen vertraglichen Verstoß darstellt, wurde vorsätzlich in dem in Rede stehenden Artikel weggelassen.
Kommentar Testwatch: Bevor Sie nahelegen, ich sei nicht in der Lage, Labelmissbrauch zu erkennen: Ich habe unter anderem zu Matratzen als damaliger Chefredakteur von Öko-Test auch gegen Otto höchstrichterliche Grundsatzurteile dazu erwirkt. Zudem habe ich durch meine Mitteilung an die RAL meine journalistische Sorgfaltspflicht erfüllt. Dass ich nicht als Privatmensch geschrieben habe, musste ihnen durch den Absender Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! klar sein. Das heißt, es wäre an ihnen gewesen, mir mitzuteilen, welche von mir gemeldeten Verstöße ihrer nach Ansicht keine sind. Das ist bis heute nicht geschehen. Daher durfte ich davon ausgehen, dass Sie meine Einschätzung teilen.
Weiter heißt es im oben genannten Presseartikel wörtlich: „Doch zunächst geschah fast nichts.“ Auch das ist unrichtig. Tatsächlich erhielten sie bereits am 18. August 2023 eine Eingangsbestätigung auf ihre Mail vom 16. August 2023 durch unser Haus. In dieser informierten wir Sie zudem darüber, dass die Prüfung des Sachverhalts noch nicht abgeschlossen ist. Es liegt auf der Hand, dass bei der Vielzahl der von ihnen übermittelten Webseiten (insgesamt circa 45 Webseiten) die Überprüfung einige Zeit in Anspruch nimmt.
Kommentar Testwatch: Der Satz „Doch zunächst geschah fast nichts“ ist aus dem Zusammenhang gerissen. Denn weiter schreiben wir: „Erst am 7. September waren zumindest die meisten Verstöße der drei Otto-Firmen entfernt. Aber nicht alle, und auch die der vielen anderen Internetshops nicht.“ Das macht klar: Ich bezweifele nicht, dass sie tätig geworden sind, sondern stelle fest, dass die Firmen offenbar nicht oder nur zögerlich reagiert haben. Und Ihre Aussage „Es liegt auf der Hand, dass bei der Vielzahl der von ihnen übermittelten Webseiten (insgesamt circa 45 Webseiten) die Überprüfung einige Zeit in Anspruch nimmt“ ist einfach lächerlich. Wie Sie den Zeitstempeln der von mir übersandten Screenshots der Verstöße entnehmen können, habe ich diese in etwa einem Arbeitstag gefunden. Da ich ihnen die urls gemailt habe, brauchten sie diese nur Anklicken und konnten wegen der eindeutigen Rechtslage mit einem Blick sehen, ob es sich um Verstöße handelte. Wenn die Prüfung insgesamt zwei Stunden gedauert hat, dann nur wegen einer Kaffeepause.
Insgesamt wird beim Leser der Eindruck erweckt, dass unser Haus seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Stiftung Warentest – Fälle der missbräuchlichen Verwendung der Wortbildmarke der Stiftung Warentest zu verfolgen – überhaupt nicht, respektive nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachgekommen sei.
Kommentar Testwatch: Dieser Eindruck könnte tatsächlich entstehen. Aber nicht wegen des von Ihnen bemängelten Zitats, sondern wegen ihrer Arbeit. Denn auf 20 der 45 von Testwatch an die RAL gemeldeten Webseiten, haben wir am 13. Oktober 2023 noch immer über 150 Verstöße gefunden. Nicht einmal bei Otto waren alle abgestellt. Bevor Sie wieder suggerieren, ich sei nicht in der Lage, Labelmissbrauch zu erkennen, hier die Verstöße:
- schlaraffia: Beworben werden neun nicht getestete Versionen der myNap von Schlaraffia in den Größen 80 x 190 bis 140 x 200. Getestet wurde die Größe 90 x 200.
- otto: Beworben wird die nicht getestete Version 140 x 200 der myNap von Schlaraffia.
- wayfair: Beworben werden vier nicht getestete Versionen der myNap von Schlaraffia in den Größen 80 x 200 bis 140 x 200. Die Größe 140 x 200 ist „nicht auf Lager“, war es aber zum Zeitpunkt unserer ersten Meldung an die RAL.
- moebel-shop: Beworben werden neun nicht getestete Versionen der myNap von Schlaraffia in den Größen 80 x 200 bis 140 x 200.
- ostermann: Beworben werden neun nicht getestete Versionen der myNap von Schlaraffia in den Größen 80 x 190 bis 140 x 200.
- home24: Beworben werden vier nicht getestete Versionen der myNap von Schlaraffia von Breite 80 bis 140.
- traumeinrichter: Beworben werden vier nicht getestete Versionen der myNap von Schlaraffia in den Größen 80 x 200 bis 140 x 200.
- schlaraffia: Beworben werden 63 nicht getestete Versionen der Geltex Quantum Pure 200 von Schlaraffia in den Größen 80 x 190, Härtegrad 2 bis 200 x 220, Härtegrad 3. Getestet wurde die Größe 90 x 200, Härtegrad 3.
- osterburgmatratzen: Beworben werden 19 nicht getestete Versionen der Pro Body S 592 von Breckle in den Größen 90 x 190, Härtegrad 2 bis 140 x 200, Härtegrad 3. Getestet wurde die Größe 90 x 200, Härtegrad 3.
- emma-matratze: Beworben werden sieben nicht getestete Versionen der 25 Flip von Emma in den Größen 80 x 200 bis 200 x 200. Getestet wurde die Größe 90 x 200.
- belama: Beworben werden vier nicht getestete Versionen der V880 von Sun Garden in den Größen 80 x 200 bis 180 x 200. Getestet wurde die Größe 90 x 200. Die Größe 80 x 200 ist „momentan nicht verfügbar“, war es aber zum Zeitpunkt unserer ersten Meldung an die RAL.
- eBay (matratzen-betten): Beworben werden die nicht getesteten Versionen 160 x 200 und 180 x 200 der V880 von Sun Garden.
- matratzen-betten: Beworben werden sechs nicht getestete Versionen der V880 von Sun Garden in den Größen 80 x 200 bis 180 x 200.
- kaufland: Beworben werden drei nicht getestete Versionen der V880 von Sun Garden in den Größen 80 x 200 bis 180 x 200.
- belama: Beworben werden 15 nicht getestete Versionen der Büsum von Badenia in den Größen 80 x 200, Härtegrad 2 bis 200 x 200, Härtegrad 3. Getestet wurde die Größe 90 x 200, Härtegrad 3.
- eBay (iq-Schlafkultur): Beworben werden 14 nicht getestete Versionen der 2 Dreams von Beco in den Größen 80 x 200, Härtegrad 2 bis 180 x 200, Härtegrad 3. Getestet wurde die Größe 90 x 200, Härtegrad 3 / 4.
- gomoebel: Beworben wird die nicht getestete Version 180 x 200, hart der One Taschenfederkernmatratze von Emma. Getestet wurden die Größen 90 x 200 und 140 x 200, Härtegrad mittelfest.
- eBay (schwarzwaldhn8: eBay (iq-Schlafkultur): Beworben werden 13 nicht getestete Versionen der Sleep Balance von Hn8 in den Größen 80 x 200, Härtegrad 2 / 3 bis 160 x 200, Härtegrad 3 / 4. Getestet wurde die Größe 90 x 200 in den Härtegraden 3 und 4.
- amazon (B0BYPYW9RR?th=1): Beworben wird die nicht getestete Version der Sleep Balance von Hn8 von 200 x 200, mittelfest-fest. Die beworbene Matratze ist „derzeit nicht verfügbar“, war es aber zum Zeitpunkt unserer ersten Meldung an die RAL.
- amazon (B0BYQ784KB?th=1): Beworben wird die nicht getestete Version der Sleep Balance von Hn8 von 200 x 200, mittelfest-fest. Die beworbene Matratze ist „derzeit nicht verfügbar“, war es aber zum Zeitpunkt unserer ersten Meldung an die RAL.
Da seit unserer ersten Meldung inzwischen fast zwei Monate ins Land gegangen sind, fällt es mit schwer zu glauben, dass sie tatsächlich alle Missbrauchsfälle zeitnah kontaktiert oder abgemahnt haben. Der von Testwatch aufgedeckte massive Missbrauch des Labels der Stiftung Warentest durch den Matratzenhandel hat sie offenbar auch nicht dazu veranlasst. Die Branche intensiver unter Beobachtung zu nehmen, denn in stundenmäßig nicht viel mehr als einem Arbeitstag haben am 13. bis 15. Oktober wir weitere über 30 Webseiten mit mehr als 200 Verstößen gefunden und ihnen dokumentiert.
Rechtliche Würdigung: Das in Rede stehende Zitat gibt den Wortlaut unserer E Mail vom 22. August 2023 unrichtig wieder. Durch das unrichtige Zitat wurde in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unseres Hauses eingegriffen (Art. 9 Abs. 3, Artikel 12 GG. Dieser Eingriff geschah auch rechtswidrig. Zitate, die der Wahrheit nicht entsprechen, sind bereits nicht vom Schutzbereich der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, da sie nicht geeignet sind, eine zutreffende Meinungsbildung zu fördern. An der Aufrechterhaltung falscher und Verbreitung zur Aufrechterhaltung und Verbreitung falscher Zitate kann daher kein schutzwürdiges Interesse bestehen. Entsprechendes gilt für verfälschte, entstellte oder aus dem Zusammenhang gerissene Zitate. Unser Haus hat einen Anspruch auf Berichtigung gemäß §§ 823 Ab 1., 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB.
Berichtigung: Wir müssen Sie daher auffordern das Zitat in dem oben genannten Presseartikel bis spätestens zum 19 Oktober richtigzustellen. Weitergehende Schadenersatzansprüche halten wir uns ausdrücklich vor.
Kommentar Testwatch: Selbstverständlich werden wir „von uns“ ergänzen. Denn bei der RAL scheint irgendjemand jedes Augenmaß verloren zu haben, so dass wir andernfalls befürchten müssten, wegen dieser Kleinigkeit vor Gericht gezerrt zu werden. Das würde uns keine schlaflosen Nächte bereiten, wäre aber überflüssig wie ein Kopf und würde auch im wahrscheinlichen Fall, dass Testwatch gewinnt, Geld kosten. Zum Thema Schadensersatz muss man sich fragen: Wofür? Umgekehrt gibt es leider keine Möglichkeit für Testwatch von der RAL Schadensersatz zu verlangen. Gerne würden wir ihr eine saftige Rechnung schicken. Denn wir haben – wenn auch ungefragt – ihre die Arbeit erledigt, die sie offensichtlich nicht oder nicht richtig gemacht hat. Denn wenn sie im Auftrag der Stiftung Warentest tatsächlich regelmäßig rund 30 Webshops überprüft, kann ein solch massiver Missbrauch des Labels eigentlich nicht unentdeckt bleiben.
Der TÜV Rheinland schrieb uns, er habe „zwecks Transparenzgebot nachträglich „die Matratzengrößen zugefügt (Ergänzung: Abmessungen Breite: 70; 80; 90; 100; 120; 140; 160; 180; 200 [cm] Länge: 190; 200; 210; 220 [cm])“. Auf otto.de und in anderen Shops haben wir allerdings nur vier Größen gefunden: 90 x 200, 100 x 200, 120 x 200, 140 x 200. Wir haben daher beim Hersteller nachgefragt: „Haben Sie tatsächlich alle vom TÜV Rheinland aufgeführten Größen der Breckle EvoX Komfort, der Breckle EvoX Komfort One, Breckle EvoX Komfort Allrounder testen lassen?“ Eine Antwort haben wir nicht bekommen.
Das Hohenstein Institute schrieb uns: „Auch unsere Lizenzbedingungen erlauben die Werbung mit unseren Labeln nur für testidentische Produkte. Im beanstandeten Fall wird aus meiner Sicht in ausreichend deutlicher Weise darauf hingewiesen, dass nur eine bestimmte Größe der Matratzen geprüft wurde.“ Das überzeugt uns nicht. Denn User dürften nicht wissen, dass unterschiedliche Größen und Härtegrade Einfluss auf das Testergebnis Ergonomie, also den Liegekomfort, haben können. Daher erweckt das Labeling der nicht getesteten Ausführungen schlicht und einfach den Eindruck, es sei zwar eine andere Version getestet worden, die gelabelte sei aber genauso gut. Damit macht Otto genau das, was der BGH dem Versender 2019 verboten hat. Eine andere Einschätzung würde sich vielleicht durch einen Hinweis ergeben wie: Die Testergebnisse dieser nicht getesteten Version können schlechter sein als die der getesteten. Aber dann könnte Otto auf das verbrauchertäuschende Labeling gleich ganz verzichten.
Die Firma Ergo Support antwortete uns am 10. August, man werde sich bis zum Ende des Monats äußern. Tatsächlich schrieb uns die Firma erst am 4. Oktober, denn „leider waren mehrere Korrekturdurchgänge notwendig, bis die Darstellung unseren Anforderungen entsprach.“
Von Haus & Garten Test, dem Testjournal, den TÜV Süd sowie von Hanse Control haben wir überhaupt keine Rückmeldung bekommen.