Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts müssen die Überwachungsbehörden die Ergebnisse ihrer Kontrollen öffentlich machen und Übeltäter beim Namen nennen.

Einleitung

Eigentlich sollte es schon zum 1. September 2012, also vor mehr als sechs Jahren, so weit sein. Damals wurden die Überwachungsbehörden per Gesetz verpflichtet, "bei hinreichendem Verdacht die Verbraucher unter Namensnennung des Verantwortlichen über Überschreitungen festgelegter Grenzwerte/Höchstgehalte/Höchstmengen bei Lebens- und Futtermitteln sowie alle sonstigen Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, wenn sie in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist, zu informieren".

Doch die Täuscher und Trickser setzen sich zur Wehr, machten unter anderem verfassungsrechtliche Bedenken geltend und monierten, die Veröffentlichung sei ein Eingriff in die im § 12 Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit. Solche Bedenken hat das Bundesverfassungsgericht vom Tisch gewischt, das "Informationsinteresse der Öffentlichkeit" sei vorrangig. Das Gericht forderte lediglich, dass die Verstöße nach einiger Zeit gelöscht werden müssen. Der Deutsche Hotel und Gaststättenverband (DEHOGA) und andere warnen daher mit Entsetzen vor einem Internet- oder Hygienepranger, an den auffällige Unternehmen gestellt würden.

Tatsächlich ist es gewollt, dass Unternehmen von der Pommesbude bis zum internationalen Lebensmittelkonzern wissen: Wer gegen Vorschriften verstößt, bleibt nicht länger anonym. Daneben sollen Journalisten eine verlässliche Grundlage für ihre Berichterstattung über Missstände vor Ort bekommen. Für Verbraucher ist der "Hygiene-Pranger" dagegen – noch – von begrenztem Wert, denn die Veröffentlichungen sind schlicht nicht aktuell genug.

So haben die Nordrhein-Westfälischen Überwachungsbehörden am 16.11.2018 den Fall eines Lebensmittelmarkes veröffentlicht, der "nicht zum Verzehr geeignete Lebensmittel (ekelerregende Herstellungs- oder Behandlungsverfahren)" verkauft hat. Festgestellt – und am gleichen Tag abgestellt – wurde das allerdings bereits mehr als vier Monate vorher, am 13.7.2018.

Die Saarländische Überwachung berichtete am 11.9.2018 über einen Kebap-Stand, der Kebapsoße, Tomaten, Pizzabelag, Fleischspieße und geschnittenen Käse verkauft hatte, "die unter unhygienischen Bedingungen gelagert und zubereitet wurden und somit der Gefahr einer negativen Beeinflussung ausgesetzt waren". Aufgefallen war das bei einer Kontrolle über fünf Monate vorher, am 9.4.2018. Beseitigt waren die Missstände am 23.4.2018.

Obwohl das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, durch das die Behörden zur Veröffentlichung verpflichtet sind, vom 21. März 2018 stammt, hatten bis Mitte November 2018 nur wenige zuständige Stellen Verstöße veröffentlicht. Wir haben daher zunächst die verantwortlichen Bundesländer angeschrieben und nachgefragt, wann sie ihrer Pflicht zur Information der Öffentlichkeit nachkommen werden. Die haben uns teilweise auf die Überwachungsbehörden verwiesen, wodurch hunderte von Ämtern zuständig sind.

Fazit: Für Verbraucher ist die Veröffentlichung der Kontrollergebnisse - noch - von begrenztem Nutzen. Trotzdem sollten die zuständigen Behörden langsam ihrer Pflicht nachkommen.

 Alle uns bekannten Links zu den Veröffentlichungen finden Sie hier, wir werden sie laufend ergänzen (letztes Update Anfang März 2019).