Deutscher Presserat rügt das Handelsblatt öffentlich

Aufgrund einer Beschwerde von Testwatch hat der Deutsche Presserat am 4.12.2024 Handelsblatt Online "wegen eines schweren Verstoßes gegen das Gebot der Trennung von Werbung und Redaktion aus Ziffer 7 des Pressekodex" öffentlich gerügt. Dazu heißt es auf der Internetseite des Presserates: „Verlagsangebot in Kooperation mit…“ als Bezeichnung für Fremd-Inhalte irreführend. Wegen eines schweren Verstoßes gegen das Gebot der Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten nach Ziffer 7 des Pressekodex wurde HANDELSBLATT.COM gerügt. Das Medium hatte Rankings zu elektronischen Geräten veröffentlicht und als „Verlagsangebot in Kooperation mit“ einer genannten Webseite gekennzeichnet. Unter den Tests war ein „Impressum“ verlinkt, das zu einer Seite von HANDELSBLATT.COM führte. Als Verantwortlicher wurde eine Firma genannt, die gegen Bezahlung durch andere Unternehmen Tests von deren Produkten durchführt. In den Teasern zu den Rankings hieß es, ein namentlich genannter Experte habe mit dem Team des Handelsblatts die Geräte geprüft bzw. die Testergebnisse seien „in Kooperation” mit dem Handelsblatt entstanden. Gemäß der Stellungnahme des Verlags gegenüber dem Presserat handelt es sich damit um Inhalte Dritter, die nicht von der Redaktion stammen. Als solche hätten sie jedoch eindeutig gekennzeichnet werden müssen. In der vorliegenden Form entstand hingegen der Eindruck einer – an journalistischen Standards zu messenden – redaktionellen Sonderveröffentlichung.

Außerdem schreibt der Presserat: „Die Redaktion wird gebeten, die Rüge gemäß Ziffer 16 des Pressekodex zeitnah zu veröffentlichen. Doch bis zum 17.12.2024 wurde weder die Rüge veröffentlicht noch die gerügte Praxis „Verlagsangebot in Kooperation mit ExpertenTesten.de“ (im Bild oben zu sehen) geändert. Eine Nachfrage von Testwatch beantwortete die Pressesprecherin der Handelsblatt-Gruppe bis zum 19.12. nicht.

Bereits im März 2024 hatte der Deutsche Presserat aufgrund einer Beschwerde von Testwatch dem Handelsblatt Online eine Missbilligung wegen eines Verstoßes gegen die in Ziffer 2 des Pressekodex festgeschriebene journalistische Sorgfaltspflicht erteilt. Wir hatten uns an den Presserat gewandt, weil auf handelsblatt.com in Kooperation mit expertentesten.de so genannte Tests veröffentlicht werden. Doch die vergebenen Noten sind vollkommen willkürlich. Wichtig ist nur, dass möglichst viele Produkte „(sehr) gut“ sind. So werden User zu Shops weitergeleitet und man kann für Verkäufe Provisionen kassieren (Affiliate). Auch auf die Missbilligung hat Handelsblatt Online nicht reagiert. Mehr dazu lesen Sie hier: Missbilligung.