Wussten Sie schon ...
... was eine Mogelpackung ist?

Zum Beispiel eine 30 Milliliter große, undurchsichtige Flasche, die nur 20 Milliliter Inhalt hat. So hat das Landgericht Frankfurt schon vor vielen Jahren geurteilt. Was zulässig ist und was nicht, ist in Eichgesetz-Fertigpackungen geregelt. Dort heißt es: "Es ist verboten, Fertigpackungen (…) auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist". In der Regel gehen Gerichte von einer Mogelpackung aus, wenn sie mehr als 30 Prozent Luft enthält. Doch keine Regel ohne Ausnahme. Erlaubt sind nämlich alle die Fälle, in denen die Luft produktbedingt oder technisch unumgänglich ist.

Die Verbraucherzentrale Hamburg spricht außerdem von einer Mogelpackung, wenn damit heimlich die Preise erhöht werden. So beklagte sie im September 2018: "Lorenz Snack-World hat die Füllmenge seiner Chipsletten drastisch gesenkt: Nur noch 100 statt 170 Gramm befinden sich in der Packung. Bei gleichem Preis führt der geringere Inhalt zu einer versteckten Preiserhöhung von 70 Prozent".

Für Testwatch - Die VerbraucherNützer gibt es noch eine dritte Version von Mogelpackungen. Wenn ein Früchtetee keine Früchte, sondern Aromen enthält. Oder wenn ein Fertiggericht mit dem Hinweis "ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe" beworben wird, aber Hefeextrakt enthält, der kein Zusatzstoff, sondern eine geschmacksverstärkende Zutat ist.

Fazit: Ganz häufig wird bei verarbeiteten und verpackten Produkten gemogelt. Daher unser Rat: Frische, nicht verpackte und nicht verarbeitete Lebensmittel kaufen. Die schützen nicht nur vor Mogeleien, sondern sind auch gesünder und verursachen weniger Müll.