Wussten Sie schon ...
... dass alkoholfreies Bier Alkohol enthalten darf?

Laut Gesetz darf ein Bier als "alkoholfrei" bezeichnet werden, wenn es weniger als 0,5 Volumenprozente Alkohol enthält. Der gleiche Grenzwert gilt auch für "alkoholfreien" Wein und Sekt. Für trockene Alkoholiker ist die geringe Menge, die zur geschmacklichen Abrundung im Bier verbleibt, unproblematisch. Trotzdem sollten sie keine alkoholfreien Biere trinken, denn es wird vermutet, dass sie durch den Geschmack, die Farbe und das Aussehen dazu verleitet werden können, wieder alkoholhaltiges Bier zu trinken.

Für Menschen, die ganz auf Alkohol verzichten wollen, gibt es seit einiger Zeit 0,0 Prozent Biere. In denen darf tatsächlich kein Alkohol mehr nachweisbar sein. Allerdings ist zu beachten, dass auch Fruchtsäfte geringe Mengen Alkohol enthalten können. Für Traubensaft hat die EU einen Grenzwert von einem Volumenprozent festgelegt. Alle anderen Fruchtsäfte sollten nach den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches 0,3 Gramm pro Liter, das sind 0,38 % vol nicht überschreiten. "Für Traubensaft ist der zulässige Alkoholgehalt deshalb höher", so das chemische und Veterinäruntersuchungsamt im baden-württembergischen Sigmaringen, "weil bei der Ernte viele Beeren beschädigt werden und es aufgrund des hohen Zuckergehaltes des Saftes schnell zu einer spontanen Gärung kommen kann".

Viele Brauereien haben inzwischen 0,0 Biere im Angebot. Sie dürfen wirklich keinen Alkohol enthalten. In "alkoholfreien" Bieren sind dagegen bis zu 0,5 Volumenprozente erlaubt.

Fazit: Der Geschmack von alkoholfreiem Bier kann trockene Alkoholiker wieder zur Flasche verführen. Der Restgehalt an Alkohol ist kein Problem, er darf in Traubensaft sogar doppelt so hoch sein.